Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 47 Sachaufwand und Büropersonal
Stand: 15.06.2021
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 47 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.07.2004 – 6 P 15.03Zitiert von 32
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2011 – OVG 62 PV 1.11Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 24.05.2012 – 21 K 1021/11.PVB
- OVG NRW, 05.09.2012 – 20 A 1903/11.PVBZitiert von 3
- BVerwG, 25.02.2004 – 6 P 12.03Kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten eines Personalratsmitglieds im Zustimmungsersetzungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2012 – 12b K 332/11.PVB
Zuletzt entschieden
- VG Lüneburg, 12.02.2026 – 9 A 1/25
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
- VG Schleswig, 14.11.2024 – 19 A 7/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.